2/9.3 Sachlicher Anwendungsbereich

Autor: Törkel

Der sachliche Bereich wird nach § 2 Abs. 1 HinSchG enumerativ aufgezählt: Verstöße

gegen die durch die Whistleblowerrichtlinie vorgegebenen Bereiche des Unionsrechts,

gegen nationales Strafrecht und

die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz vor Leib, Leben oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte ihrer Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.

Der Koalitionsvertrag der Ampelregierung sah auch bei "sonstigem erheblichen Fehlverhalten", dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, einen Schutz vor. Indem bußgeldbewehrte Vorschriften als Kompromiss in den sachlichen Anwendungsbereich aufgenommen wurden, werden Verstöße gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG und bußgeldbewährte Verstöße gegen das AÜG nach § 16 Abs. 1 AÜG vom HinSchG erfasst.5) Zu den bußgeldbewehrten Vorschriften, die dem Schutz der Rechte von Vertretungsorganen der Arbeitnehmer dienen, gehören beispielsweise § 121 BetrVG und § 46 SEBG.6)

Von Interesse erweisen sich dabei vor allem solche Bußgeldvorschriften, die eine Missachtung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Wirtschaftsausschuss usw.), den Interessenvertretungen (§ 46 Abs. 1 SEBG und § 45 EBRG)7) oder der Schwerbehindertenvertretung (§ Abs. Nr. 8 ) sanktionieren.