2/9.5 Schutz der Hinweisgeber

Autor: Törkel

Folge der Anwendbarkeit des HinSchG ist der umfassende Schutz der hinweisgebenden Person. Dieser umfasst das Verbot von Repressalien oder vor einer entsprechenden Androhung (§ 36 HinSchG). Erleidet eine hinweisgebende Person infolge einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, wird vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt.

Die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, muss beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen beruhte, was etwa dann der Fall ist, wenn die benachteiligende Maßnahme nicht wegen der Meldung oder Offenlegung, sondern aus anderen, objektiv nachvollziehbaren Gründen erfolgte. In Betracht kommen insoweit etwa betriebsbedingte Gründe oder ein Fehlverhalten der hinweisgebenden Person.11)

Art. 19 Whistleblowerrichtlinie illustriert anhand einer umfangreichen beispielhaften Aufzählung anschaulich, welche Maßnahmen unter den Begriff der "Repressalie" fallen können. Alle dort genannten Beispiele können mithin auch eine Repressalie i.S.d. § 36 Abs. 1 HinSchG sein, wie z.B.:

Kündigungen oder vergleichbare Maßnahmen,

Herabstufung oder Versagung einer Beförderung,

Aufgabenverlagerung

Änderung des Arbeitsorts,

Gehaltsminderung,

Änderung der Arbeitszeit,

negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses,

Disziplinarmaßnahmen,