2/9.2 Begriff des Hinweisgebers

Autor: Törkel

Was wird unter dem Begriff des Hinweisgebers verstanden? Dieser Begriff bezeichnet natürliche Personen, die im Zusammenhang mit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen:

Da § 1 Satz 1 HinSchG auch Personen einbezieht, die im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen, wird auch ein Stellenbewerber geschützt, der während des Einstellungsverfahrens Informationen über Verstöße erhält. Ein Bewerber, dem im Bewerbungsgespräch bewusst wird, dass zu seinen künftigen Tätigkeiten die Übergabe von Bestechungsgeldern gehören wird, ist als hinweisgebende Person bei einer Meldung oder Offenlegung nach dem HinSchG geschützt. Dieser Schutz geht aber nicht so weit, dass er den Abschluss eines Arbeitsvertrags einfordern könnte (§ 37 Abs. 2 HinSchG).

Geschützt werden auch hinweisgebende Personen, deren Arbeitsverhältnis inzwischen beendet wurde.4) Hinweisgeber können neben Beschäftigten auch Externe sein, z.B. Leiharbeitnehmer, Praktikanten, Selbständige, Lieferanten, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer etc.

Nach § 1 Abs. 2 HinSchG fallen auch Personen in den persönlichen Anwendungsbereich, die von der Meldung oder Offenlegung betroffen sind, beispielsweise mögliche Zeugen.