Zu § 439 Abs. 1, 3 BGB; Art. 3 Abs. 2, 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG

Zu § 439 Abs. 1, 3 BGB; Art. 3 Abs. 2, 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EGEin- und Ausbauverpflichtung des Verkäufers bei mangelhaften Baumaterialien; Haftung bei unverhältnismäßig hohen Ein-/Ausbaukosten

BGH, Urt. v. 21.12.2011 - VIII ZR 70/08 IBR 2012, 201 = Baurecht 2012, 793

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob und wenn ja, in welcher Höhe der Verkäufer eines mangelhaften Baustoffs einem Verbraucher als Käufer für die anfallenden Ausbaukosten und späteren Wiedereinbaukosten einstehen muss, wenn der Verbraucher diesen mangelhaften Baustoff in seinem Bauwerk eingebaut hat (in Ergänzung und Folge von EuGH, Urt. v. 16.06.2011, IBR 2011, 400 = Baurecht 2011, 1490; siehe insoweit Urteilsbesprechung in der 80. Aufl.).

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. § 439 Abs. 1 2. Alternative BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufmasse erfasst (im Anschluss an EuGH-Urteil vom 16.06.2011 - C 65/09 und C 87/09, NJW 2011, 2269).