Unpfändbar und damit nicht massezugehörig sind u.a. die in § 850a ZPO genannten Beträge.
Gemäß § 850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens zur Hälfte unpfändbar. Unter diese Bestimmung fällt die Vergütung für über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit, einerlei ob die Mehrarbeit im Anschluss an die tägliche normale Arbeitszeit, zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wird. Mehrarbeit kann auch in Form von Reisezeiten erbracht werden (LAG München v. 30.05.2007 – 7 Sa 1089/06). Es spielt keine Rolle, ob die Mehrarbeit bei demselben oder bei einem anderen Arbeitgeber in der Form einer Nebentätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Bei nur gelegentlicher Nebenbeschäftigung ist das Nebeneinkommen nicht als Arbeitseinkommen anzusehen und unbeschränkt pfändbar (vgl. § 850 Abs. 2 ZPO). Wird dem Schuldner die geleistete Mehrarbeit durch einen Freizeitausgleich abgegolten, so kommt eine teilweise Unpfändbarkeit der Bezüge nicht in Betracht. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner zwar Mehrarbeit geleistet hat, hierfür aber keine Vergütung erhält. Mehrarbeit i.S.d. § 850a Nr. 1 ZPO liegt dann vor, wenn der Schuldner über die im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in der Dienstordnung festgeschriebene Vollbeschäftigungszeit hinaus tätig ist (Zöller/Herget, § 850a ZPO Rdnr. 2). Die auf diese Mehrarbeitszeit entfallende Vergütung ist zur Hälfte unpfändbar, wobei der Berechnung die Bruttovergütung zugrunde zu legen ist (BAG v. 17.04.2013 – 10 AZR 59/12). Soweit der Schuldner einer regelmäßigen Nebentätigkeit bei einem weiteren Arbeitgeber nachgeht, liegt darin eine Mehrarbeit i.S.d. § 850a Nr. 1 ZPO, wenn diese Nebentätigkeit außerhalb der üblichen Vollbeschäftigungszeit (ca. 40-Stunden-Woche) verrichtet wird. Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbständig tätig, können auf seinen Antrag seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden (BGH v. 26.06.2014 – IX ZB 87/13).
Nach § 850a Nr. 4 ZPO unpfändbar sind das Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des Betrags, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrags (Grundfreibetrag) nach § 850c Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ZPO auf nächsten vollen 10-€-Betrag ergibt (= 670 €; Stand: 01.07.2022) sowie das Urlaubsgeld, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt (§ 850a Nr. 2 ZPO), auch wenn es sich dabei um relativ hohe Beträge handelt (BGH v. 26.04.2012 – IX ZB 239/10). Verzichtet der Arbeitnehmer allerdings auf die Einbringung seines Urlaubs und erhält er hierfür ein zusätzliches Entgelt (Urlaubsabgeltung), so fällt diese Vergütung nicht unter die Regelung des § 850a Nr. 2 ZPO und ist deshalb wie Arbeitseinkommen pfändbar.
Die Jahressonderzahlung nach §
Nach §
Die Entschädigung für einen 1-€-Job unterfällt nach Sinn und Zweck dem Pfändungsverbot des § 850a Nr. 3 ZPO (LG Dresden v. 17.06.2008 –
Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind unpfändbar Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll (BGH v. 06.04.2017 – IX ZB 40/16). Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei i.S.v. § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar (BGH v. 29.06.2016 – VII ZB 4/15). Wechselschichtzulagen und die Zulagen, die dem Schuldner für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit gezahlt werden, sind als unpfändbare Erschwerniszulagen i.S.d. §§ 36 InsO, 850a Nr. 3 ZPO anzusehen (LG Trier v. 12.05.2016 –
Die nach § 850a ZPO unpfändbaren Einkommensteile verstehen sich nach Ansicht des BAG – entgegen der bisher h.M. – als Bruttobeträge, in denen die auf sie entfallenden Steuern und Sozialabgaben bereits enthalten sind. Vom Gesamtbruttoeinkommen sind deshalb gem. § 850e Nr. 1 ZPO nur die fiktiv auf das sonstige Einkommen entfallenden Steuern und Sozialabgaben in Abzug zu bringen. Damit fallen in Monaten, in denen der Schuldner Sonderzahlungen erhält, nunmehr dieselben pfändbaren und damit massezugehörigen Einkommensteile an, wie in "normalen" Abrechnungszeiträumen (BAG v. 17.04.2013 – 10 AZR 59/12).
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