Autor: Emmert |
Zu diesen Kosten gehören zunächst die Kosten des Betriebsstroms der Anlage. Weiterhin umlegbar sind die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, wobei auch die Kosten eines Wartungsvertrags umgelegt werden können, sofern dieser angesichts der Größe der Anlage wirtschaftlich sinnvoll ist. Schließlich kann bis zum 30.06.2024 das Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage umgelegt werden, worunter auch Leasingkosten fallen. Die gleiche zeitliche Begrenzung gilt für die Umlage der Gebühr für Kabelweitersendungsvorgänge nach §
Achtung: Für Anlagen, die ab dem 01.12.2021 errichtet worden sind, ist § 2 Nr. 15a BetrKV nicht anzuwenden.
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