n) Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage (§ 2 Nr. 15b BetrKV)

Autor: Emmert

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Ansetzbar sind zunächst Kosten nach Nr. 15a der Anlage 3, soweit diese anfallen, darüber hinaus die laufenden Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse. Auch hier ist zu beachten, dass ab dem 01.07.2024 die Umlage des Nutzungsentgelts für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage sowie der Gebühr für Kabelweiterleitungsvorgänge nicht mehr möglich ist.

Soweit sowohl ein Breitbandkabelanschluss als auch eine Antennenanlage vorhanden sind, dürfte aufgrund der Formulierung "oder" in § 2 Nr. 15 BetrKV nur jeweils eine Kostenpositionen umlagefähig sein. Lässt der Vermieter das Anwesen an das Breitbandkabelnetz anschließen, ist er ohne Zustimmung aller Mieter nicht berechtigt, eine bisher betriebene Antennenanlage abzubauen, sofern das Breitbandkabelnetz nicht die gleichen Empfangsmöglichkeiten wie die Antennenanlage bietet.117)

Der Vermieter kann den Mieter formularmäßig ebenso wenig zur Zustimmung zum späteren Anschluss an ein Kabelnetz verpflichten wie zum Verzicht auf die bisher zur Verfügung gestellte Antennenanlage.118)

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Nicht umlagefähig sind jedoch die Anschaffungskosten des Anschlusses und der Verteilanlage, selbst wenn diese verrentet und damit wiederkehrend zu zahlen sind.