6/7.9 Lebensversicherung und Pflichtteilsrecht

Autoren: Bäßler/Friedrich

6/7.9.1 Pflichtteilsanspruch

Lebensversicherung als Bestandteil des Nachlasses

Die Lebensversicherungssumme kann bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nur berücksichtigt werden, wenn sie Bestandteil des Nachlasses ist. Dies ist nur der Fall, wenn der Erblasser keinen Bezugsberechtigten benannt hat.

Sicherungsabtretung

Eine Besonderheit besteht bei Lebensversicherungen, die sicherungsabgetreten sind. Tritt ein Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung als Sicherheit an einen Kreditgeber ab und widerruft er zu diesem Zweck ein Bezugsrecht, gehört der Anspruch auf die Versicherungssumme beim Tod des Versicherungsnehmers in Höhe der gesicherten Schuld zu seinem Nachlass; er ist ebenso wie die gesicherte Schuld für die Berechnung des Pflichtteils gem. § 2311 BGB zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 08.05.1996 - IV ZR 112/95, NJW 1996, 2230).

6/7.9.2 Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch

Anrechnung der Versicherungssumme

Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung, die ein Elternteil abgeschlossen und bezahlt hat, stellt sich die Frage, ob die Versicherungsleistung auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist. Da die Zuwendung auf einem Vertrag zugunsten Dritter und nicht auf einem Vermächtnis beruht, kommt die Anrechnung nach § 2307 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.

Anrechnungsbestimmung