Autor: Stoll |
Bei der Erbauseinandersetzung unter Abkömmlingen als gesetzlichen Erben mindern Vorempfänge, die ausgleichungspflichtig sind, das Auseinandersetzungsguthaben des einzelnen Miterben (§§ 2050 ff. BGB). Da das Pflichtteilsrecht auf der gesetzlichen Erbfolge basiert, beeinflussen solche Vorempfänge auch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs (OLG Nürnberg, Urt. v. 25.02.1992 -
In der Regel führt die Ausgleichung zu einer Umverteilung der Pflichtteile. Durch die Ausgleichung verändern sich die für den Pflichtteil maßgeblichen Erbquoten eines Abkömmlings. Es geht also um die abstrakte Ermittlung seines Erbteils, der dann die Pflichtteilsquote bestimmt (Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. 2020, § 2316 Rdnr. 1).
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