7/7.9 Ausgleichungspflicht (§ 2316 BGB)

Autor: Stoll

Vorempfänge an Abkömmlinge

Bei der Erbauseinandersetzung unter Abkömmlingen als gesetzlichen Erben mindern Vorempfänge, die ausgleichungspflichtig sind, das Auseinandersetzungsguthaben des einzelnen Miterben (§§ 2050 ff. BGB). Da das Pflichtteilsrecht auf der gesetzlichen Erbfolge basiert, beeinflussen solche Vorempfänge auch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs (OLG Nürnberg, Urt. v. 25.02.1992 - 1 U 3542/91, NJW 1992, 2303). Gegenstand der Regelung des § 2316 BGB ist folglich nicht, was sich der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anspruch anrechnen lassen muss, sondern wie sich die Bestimmungen über die Ausgleichung unter Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge (§§ 2050 ff. BGB) auf die Berechnung des Pflichtteils auswirken.

In der Regel führt die Ausgleichung zu einer Umverteilung der Pflichtteile. Durch die Ausgleichung verändern sich die für den Pflichtteil maßgeblichen Erbquoten eines Abkömmlings. Es geht also um die abstrakte Ermittlung seines Erbteils, der dann die Pflichtteilsquote bestimmt (Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. 2020, § 2316 Rdnr. 1).

Voraussetzungen der Ausgleichung