9/3.10.11 Besondere Regelungen in Bezug auf den Landwirtschaftsbetrieb im ZGB

Autor: Bugajski

In der Ursprungsfassung des ZGB waren besondere Vorschriften in Bezug auf die Erbfolge hinsichtlich der Landwirtschaftsbetriebe enthalten. Die größte Bedeutung diesbezüglich hatte Art. 1059 Nr. 1-4 ZGB, wonach die gesetzlichen Erben einen Landwirtschaftsbetrieb erst dann erben konnten, soweit sie im Zeitpunkt des Erbfalls:

in der landwirtschaftlichen Produktion unmittelbar ständig beschäftigt waren;

eine Berufsausbildung für die Ausübung der landwirtschaftlichen Produktion hatten;

minderjährig oder in der Berufsausbildung waren oder die Schule besuchten;

dauernd arbeitsunfähig waren.

Einige von diesen besonderen Regelungen der gesetzlichen Erbfolge in Bezug auf den Landwirtschaftsbetrieb (d.h. Art. 1059, Art. 1060, Art. 1062, Art. 1064, Art. 1087 ZGB) wurden durch den polnischen Verfassungsgerichtshof (VerfGH) für verfassungswidrig erklärt (VerfGH, Entscheidung v. 31.01.2001 - P 4/99, OTK 2001, Nr. 1, Pos. 5).

Wichtiger Hinweis

Besondere Regelungen der gesetzlichen Erbfolge in Bezug auf den Landwirtschaftsbetrieb gelten aber immer noch in diesen Fällen, in denen der Erbfall vor dem 14.02.2001 eingetreten ist.