Autor: Bugajski |
In erster Linie ist hervorzuheben, dass die erbrechtlichen Verhältnisse in keinem zwischen Deutschland und Polen geltenden bilateralen Abkommen geregelt sind. Deutschland und Polen sind aber an das Haager Übereinkommen gebunden.
Die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen ist einheitlich in der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (
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