9/3.10.12 Besondere Regelungen in Bezug auf landwirtschaftliche Immobilien im LGG

Autor: Bugajski

Im Jahr 2016 ist eine wichtige und heftig kritisierte Novellierung des Gesetzes vom 11.04.2003 über die Gestaltung der Landwirtschaft (LGG) in Kraft getreten, die einen erheblichen Einfluss auf den Erwerb von landwirtschaftlichen Immobilien - auch im Bereich des Erbrechts - hat.

Nach geltendem Recht dürfen im Regelfall die landwirtschaftlichen Immobilien ausschließlich durch einen Einzellandwirt erworben werden (Art. 2a Abs. 1 LGG). Diese Regelungen finden eine entsprechende Anwendung auf den Erwerb eines Anteils an Miteigentum oder eines Teils des Anteils an Miteigentum (Art. 2c Nr. 2 LGG).

Sollte der Erwerb einer landwirtschaftlichen Immobilie aufgrund der Erbfolge oder aufgrund des Vindikationslegats, dessen Gegenstand eine landwirtschaftliche Immobilie oder ein Landwirtschaftsbetrieb ist, erfolgen, so kann die Landeszentrale für Unterstützung der Landwirtschaft (Krajowy Ośrodek Wsparcia Rolnictwa) eine entsprechende Erklärung über den Erwerb dieser Immobilie abgeben. Dem Erben oder dem Vindikationslegatsnehmer wird dabei gesetzlich ein Marktpreis für diese Immobilie garantiert (Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) LGG).

Diese Befugnis der Landeszentrale für Unterstützung der Landwirtschaft ist aber u.a. ausgeschlossen, wenn:

der Erwerb der landwirtschaftlichen Immobilie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erfolgt (Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) LGG);