9/3.10.10 Immobilienerwerb durch Ausländer

Autor: Bugajski

Das polnische Recht sieht eine besondere Regelung in Bezug auf den Immobilienerwerb durch Ausländer vor. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 24.03.1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer (IEAG) ist regelmäßig zum Erwerb einer Immobilie durch Ausländer eine Genehmigung des für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers notwendig. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt - soweit der Verteidigungsminister oder der für ländliche Entwicklung zuständige Minister keinen Einspruch erhebt - aufgrund eines Verwaltungsakts. Der Immobilienerwerb durch einen Ausländer entgegen den Bestimmungen des IEAG gilt als unwirksam (Art. 6 Abs. 1 IEAG).