9/3.10.13 Nachfolgeverwaltung des Unternehmens der natürlichen Person

Autor: Bugajski

Am 05.07.2018 wurde das Gesetz über die Nachfolgeverwaltung des Unternehmens der natürlichen Person (UntVerG) verabschiedet. Das Gesetz ist am 27.11.2018 in Kraft getreten. Der Grundgedanke des UntVerG ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Fortsetzung der Tätigkeit des Unternehmens des Erblassers nach dem Erbfall, damit das zum Nachlass gehörende Unternehmen (sog. Unternehmen im Nachlass) trotz des Todes des Einzelunternehmers "ungestört funktionieren" kann.

Die neu geschaffene Regelung findet Anwendung ausschließlich auf die vorläufige Verwaltung des Unternehmens (sog. Nachfolgeverwaltung), welches von einem Einzelunternehmer geführt wurde, soweit er im polnischen Zentralregister für die Gewerbetätigkeit natürlicher Personen (Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej) eingetragen war (Art. 1 Abs. 1 UntVerG).

Zur Ausübung der Nachfolgeverwaltung kann nur eine natürliche, vollgeschäftsfähige Person (Nachfolgeverwalter) bestellt werden (Art. 8 Abs. 1 UntVerG). Die Bestellung des Nachfolgeverwalters kann entweder zu Lebzeiten des Einzelunternehmers oder nach seinem Tod erfolgen.

Dem Einzelunternehmer wird eine Befugnis eingeräumt, den Nachfolgeverwalter zu bestellen (Art. 9 Abs. 1 Nr. 1-2 UntVerG):

durch die Benennung einer bestimmten Person;

durch den Vorbehalt, dass ein bestimmter Prokurist nach dem Erbfall zum Nachfolgeverwalter wird.