9/3.10.4 Wo bekommt man eine Bestätigung des Erbschaftserwerbs?

Autor: Bugajski

9/3.10.4.1 Formen der Bestätigung des Erbschaftserwerbs

Nach Art. 1025 § 1 ZGB bestätigt das Gericht durch einen Beschluss - auf Antrag einer Person, die ein Interesse daran hat - den Erbschaftserwerb durch den Erben (gerichtliche Bestätigung des Erbschaftserwerbs). Ansonsten kann für die Bestätigung des Erbschaftserwerbs auch der Notar zuständig sein (registrierte Erbschaftsbeurkundung). Aus der registrierten Erbschaftsbeurkundung ist jedoch die Bestätigung des Erbschaftserwerbs aufgrund besonderer Testamente ausgeschlossen (Art. 95a NotG).

Es gilt die Vermutung, dass eine Person, welche die gerichtliche Bestätigung des Erbschaftserwerbs oder die registrierte Erbschaftsbeurkundung erlangt hat, Erbe ist. Gegen die Vermutung, die sich aus der gerichtlichen Bestätigung des Erbschaftserwerbs ergibt, darf jedoch die Vermutung aus der registrierten Erbschaftsbeurkundung nicht erhoben werden (Art. 1025 §§ 2-3 ZGB).

Im Verhältnis zu Dritten genießen die gerichtliche Bestätigung des Erbschaftserwerbs und die registrierte Erbschaftsbeurkundung eine besondere Beweiskraft. Der Erbe darf gegenüber einem Dritten, der keine Ansprüche auf Rechte auf die Erbschaft aufgrund von Erbfolge geltend macht, seine sich aus der Erbfolge ergebenden Rechte ausschließlich mittels der gerichtlichen Bestätigung des Erbschaftserwerbs oder der registrierten Erbschaftsbeurkundung nachweisen (Art. 1027 ZGB).

Wichtiger Hinweis