9/3.10.8 Grundzüge des Erbrechtssystems

Autor: Bugajski

9/3.10.8.1 Erbfähigkeit

Unter dem Begriff der Erbfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, als testamentarischer oder gesetzlicher Erbe berufen zu werden. Erbfähig können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Nach Art. 927 §§ 1-2 ZGB gelten als erbfähig:

natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls geboren waren. Ansonsten kann ein zum Zeitpunkt des Erbfalls schon gezeugtes Kind ein Erbe sein, soweit es lebend geboren wird;

juristische Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden waren.

Obwohl regelmäßig eine juristische Person zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden sein muss, kann ausnahmsweise eine vom Erblasser durch Testament errichtete Stiftung Erbe sein, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Testamentseröffnung in das zuständige Register eingetragen wird (Art. 927 § 3 ZGB).

9/3.10.8.2 Erbunwürdigkeit

Nach Art. 928 § 2 ZGB wird ein erbunwürdiger Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, als ob er den Erbfall nicht erlebt hätte. Die Erbunwürdigkeitserklärung des Erben erfolgt in der polnischen Rechtsordnung ausschließlich durch gerichtliche Entscheidung. Ein Erbe kann für erbunwürdig erklärt werden, wenn er (Art. 928 § 1 Nr. 1-3 ZGB)

vorsätzlich eine schwere Straftat gegen den Erblasser begangen hat;