9/3.10.9 Erbschaftsteuer

Autor: Bugajski

Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Polen und Deutschland zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Bezug auf Erbschaftsteuer. Das Abkommen vom 14.05.2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen findet auf die Erbschaftsteuer keine Anwendung (Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts v. 18.07.2017 - II FSK 1682/15, Lex Omega Nr. 2322296).

Ausschluss der Besteuerung

Der Erbschaftsteuer unterliegen nicht (Art. 3 ErbStG):

der Erwerb des Eigentums an in Polen befindlichen beweglichen Sachen oder an in Polen ausgeübten Vermögensrechten, sofern am Tag des Erbschaftserwerbs weder der Erwerber noch der Erblasser polnische Staatsangehörige waren und gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Polen hatten,

der Erwerb durch Erbschaft oder Vindikationslegat von Urheberrechten, verwandten Rechten, Rechten an Erfindungsentwürfen, Warenzeichen und Geschmacksmustern sowie Forderungen, die sich aus dem Erwerb dieser Rechte ergeben,

der Erwerb durch Erbschaft von Mitteln aus dem Arbeitnehmer-Pensionsprogramm,

der Erwerb durch Erbschaft von Mitteln aus dem Arbeitnehmer-Kapitalprogramm,

der Erwerb durch Erbschaft von Mitteln, die auf dem Konto eines verstorbenen Mitglieds eines offenen Pensionsfonds vorhanden waren,