Autor: Bugajski |
Nach polnischem Recht lassen sich gesetzlicher Güterstand, vertraglicher Güterstand sowie Zwangsgüterstand der Gütertrennung unterscheiden.
Im Zeitpunkt der Eheschließung entsteht zwischen den Ehegatten gesetzlicher Güterstand, der nach Art. 31 § 1 FVGB als gesetzliche Gemeinschaft bezeichnet wird.
In der gesetzlichen Gemeinschaft sind drei Vermögensmassen zu unterscheiden: das gemeinschaftliche Vermögen und die persönlichen Vermögen der Ehegatten (Art. 31 § 1 FVGB). Es handelt sich in der Tat um eine Errungenschaftsgemeinschaft, weil voreheliches Vermögen jedes Ehegatten nicht dem gemeinschaftlichen Vermögen zugerechnet wird.
Den Ehegatten steht gem. Art. 47 § 1 FVGB frei, durch einen Ehegütervetrag die gesetzliche Gemeinschaft zu erweitern oder zu beschränken. Sie können auch die Gütertrennung oder die Gütertrennung mit dem Zugewinnausgleich vereinbaren.
Zwar gibt es keine direkten Auswirkungen des ehelichen Güterstands auf die Berechnung der gesetzlichen Erbanteile und die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, aber der Güterstand kann einen wichtigen Einfluss auf den Umfang des Nachlasses haben.
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