9/3.10.2 Welche Fristen sind zu beachten?

Autor: Bugajski

Ausdrückliche Ausschlagung

Die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft kann gem. Art. 1015 § 1 ZGB innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Erbe von der Grundlage seiner Berufung Kenntnis erlangt hat, abgegeben werden.

Ausdrückliche Annahme

Die Erklärung über die Annahme der Erbschaft kann innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Erbe von der Grundlage seiner Berufung Kenntnis erlangt hat, abgegeben werden (Art. 1015 § 1 ZGB).

Konkludente Annahme

Das Fehlen einer Erklärung des Erben innerhalb der sechsmonatigen Frist steht nach Art. 1015 § 2 ZGB der Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung gleich.

Wichtiger Hinweis

Das Fehlen einer Erklärung des Erben ist der Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung gleich, wenn der Erbfall ab dem 18.10.2015 eingetreten ist. Ist hingegen der Erbfall vor dem 18.10.2015 eingetreten, so gilt die frühere - sehr strenge - Regelung, wonach keine Abgabe der Erklärung des Erben in der gesetzlichen Frist zur einfachen Annahme der Erbschaft geführt hat.

Besondere Situation