Autor: Bugajski |
Die Anzeige des Todes erfolgt regelmäßig durch Vorlegen der Sterbekarte beim Leiter des Standesamts innerhalb von drei Tagen ab ihrer Erstellung. In Fällen, in denen der Tod aufgrund einer Seuchenkrankheit eintrat, hat die Anzeige des Todes innerhalb von 24 Stunden nach dem Tod zu erfolgen (Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Recht der Personenstandsurkunden vom 28.11.2014).
Der Anspruch auf das Sterbegeld für Familienangehörige des verstorbenen Versicherten erlischt regelmäßig - soweit die Berechtigten keinen Antrag auf das Sterbegeld gestellt haben - nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Das Sterbegeld beläuft sich - Stand 2019 - auf 4.000 Złoty (Art. 77-81 des Gesetzes über Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten aus dem Sozialversicherungsfonds vom 17.12.1998; Art. 35 des Gesetzes über die Sozialversicherung der Landwirte vom 20.12.1990).
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