9/3.10.5 Formvorschriften

Autor: Bugajski

9/3.10.5.1 Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens

Sowohl Polen als auch Deutschland sind an das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (Haager Testamentsübereinkommen) gebunden. Das Haager Testamentsübereinkommen ist in Polen seit dem 02.11.1969 in Kraft und findet Anwendung auf grenzüberschreitende deutsch-polnische Fälle. Nach Art. 75 Abs. 1 EuErbVO sind Polen und Deutschland verpflichtet - in Bezug auf die Formgültigkeit von Testamenten - anstelle des Art. 27 EuErbVO weiterhin die Bestimmungen des Haager Testamentsübereinkommens anzuwenden.

Wichtiger Hinweis

Polen hat laut Art. 12 des Haager Testamentsübereinkommens einen Vorbehalt angebracht. Nach diesem Vorbehalt wurde die Anwendung dieses Übereinkommens auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen, die nach polnischem Recht nicht erbrechtlicher Art sind.

9/3.10.5.2 Welche Formvorschriften gelten in Polen für Testamente?

Es wird gesetzlich zwischen gewöhnlichen und besonderen Testamenten unterschieden. Während die gewöhnlichen Testamente jederzeit errichtet werden können, kommen die besonderen Testamente nur in bestimmten - außerordentlichen - Lebensumständen zur Anwendung.

Das ZGB kennt folgende gewöhnliche Testamente:

eigenhändiges Testament,

notarielles Testament,

allographisches Testament.

Zu den besonderen Testamenten zählen hingegen:

mündliches Testament,