9/3.10.6 Grundsätzliche Verträge im Bereich des Erbrechts

Autor: Bugajski

Im Regelfall ist ein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person nichtig (Art. 1047 ZGB). Dieses Verbot wird aber durch wenige Ausnahmen abgemildert. Es handelt sich um den Erbverzicht und die Aufhebung des Erbverzichts.

Erbverzicht

Mit Art. 1048 ZGB wird den gesetzlichen Erben eine Befugnis eingeräumt, durch den Vertrag mit dem zukünftigen Erblasser auf die Erbfolge nach diesem zu verzichten. Ein derartiger Vertrag soll notariell beurkundet werden.

In der Regel erstreckt sich der Verzicht auf die Erbfolge auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig. Infolge des Erbverzichts werden der Verzichtende und seine Abkömmlinge - auf die sich der Verzicht erstreckt - von der Erbfolge ausgeschlossen, als ob sie den Erbfall nicht erlebt hätten (Art. 1049 §§ 1-2 ZGB).

Das ZGB sieht ausdrücklich in Art. 1050 die Aufhebung des Erbverzichts vor. Sie kann durch einen Vertrag zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser erfolgen. Der Vertrag soll notariell beurkundet werden.

Veräußerung der Erbschaft

Von dem Erbverzicht ist die Veräußerung der Erbschaft ausdrücklich zu unterscheiden. Ein Erbe, der die Erbschaft schon angenommen hat, ist befugt, diese ganz oder teilweise zu veräußern. Diese Regelung findet auch Anwendung auf die Veräußerung eines Erbteils (Art. 1051 ZGB). Die Veräußerung der Erbschaft ist somit kein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person.