9/3.10.7 Erbstatut (Kollisionsrecht)

Autor: Bugajski

In erster Linie ist hervorzuheben, dass die erbrechtlichen Verhältnisse in keinem zwischen Deutschland und Polen geltenden bilateralen Abkommen geregelt sind. Deutschland und Polen sind aber an das Haager Übereinkommen gebunden.

9/3.10.7.1 Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen ist einheitlich in der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) geregelt. Polen ist an die EuErbVO gebunden. Das geltende Gesetz - Internationales Privatrecht vom 04.02.2011 (IPRG-2011), verweist auf die Bestimmungen der EuErbVO (Art. 66a IPRG-2011).

9/3.10.7.2 Rechtslage vor der Anwendung der EuErbVO

Die EuErbVO kommt nur für die Rechtsnachfolge von Personen zur Anwendung, die am 17.08.2015 oder danach verstorben sind (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). In den übrigen Fällen finden die polnischen - im Zeitpunkt des Erbfalls geltenden - Kollisionsnormen Anwendung.