9/3.1.3 Praktische Hinweise: Was ist im Erbfall zu veranlassen?

Autor: Weinand

9/3.1.3.1 Meldepflichten bei Behörden

9/3.1.3.1.1 Sterbeurkunde

Seit dem Gesetz vom 18.06.2018 obliegt das Erstellen der Sterbeurkunde einem deutlich weniger strengen Formalismus.

Faktische Meldepflicht von Todesfällen

Art. 113, welcher auf Art. 55 und 56 ZGB a.F. verweist, schreibt vor, dass die Sterbeurkunde durch den Standesbeamten angefertigt wird auf Basis einer Todesbescheinigung, die durch den Arzt ausgestellt wird. Das Zivilgesetzbuch schreibt eine allgemeine Meldepflicht von Todesfällen nicht explizit vor (M. de Theije, "Art. 78 B.W.", in X., Personen- en familierecht. Artikelsgewijze commentaar met overzicht van rechtspraak en rechtsleer; Kluwer, 2004). Art. 56 und 57 ZGB enthalten keine Angaben über die Person, die den Todesfall beim Standesamt melden muss.

Handelt es sich beim Verstorbenen um eine unbekannte Person, so obliegt es dem Standesbeamten, ein Protokoll mit all den ihm bekannten Informationen zu verfassen.

9/3.1.3.1.2 Steuererklärung

Haftung für Abgabe der Steuererklärung

Jeder durch einen Erbfall Begünstigte, welcher die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, haftet für die Abgabe der Steuererklärung (Art. 38, 1 Abs. 1 ErbStGB; zur Abgabe der Steuererklärung und zu den Fristen siehe ausführlich Teil 9/3.1.2.6).

9/3.1.3.2 Der Nachweis der Erbeneigenschaft

Anerkannte Nachweisformen

Grundsätzlich ist die Form des Nachweises der Erbeneigenschaft frei. Folgende Formen sind in Belgien anerkannt: