10.1.2 Überlegungen vor der Übernahme eines Haftmandats

Autor: Rinklin

10.2

Für den Rechtsanwalt ergeben sich bei der Bearbeitung von Haftmandaten zahlreiche Problemfelder im Vergleich zu Verfahren, in denen keine U-Haft vollstreckt wird.

Bereits vor der Mandatsannahme wird der Rechtsanwalt deshalb sorgfältig abzuwägen haben, ob er den i.d.R. erheblichen zeitlichen Anforderungen, die ein solches Mandat mit sich bringt, auch gerecht werden kann. Zu bedenken sind dabei nicht nur die allgemeinen Tätigkeiten im Rahmen der Verteidigung im Ermittlungsverfahren, sondern vor allem auch die zeitintensiven Besuche und Anreisen zu den Besprechungen in der (ggf. auswärtigen) JVA, wobei häufig auch die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich ist, sodass vom Verteidiger auch dies koordiniert werden muss. Bereits die Kontaktaufnahme zum Mandanten lässt sich nicht so einfach gestalten, wie dies bei anderen Mandaten üblicherweise der Fall ist. Der Verteidiger kann, ggf. erst nach Terminvereinbarung, den Mandanten nur zu den Zeiten besuchen, die für die jeweilige JVA üblich sind.4)

Diese können aber i.d.R. der jeweiligen Internetseite der Vollzugsanstalt entnommen werden.