Wechsel des Studienorts

Eltern schulden ihren Kindern gem. § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Darunter wird eine Berufsausbildung verstanden, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Im Ergebnis sind die Eltern daher verpflichtet, die wirtschaftlich zumutbare Finanzierung der optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung ihrer Kinder zu übernehmen. Daraus folgt, dass die Eltern bei Vorliegen entsprechender Begabungen und Neigungen auch ein Studium zu finanzieren haben, wobei die Aufnahme und die Ausgestaltung des Studiums grundsätzlich in der Eigenverantwortung des Kindes liegt, das bei der Ausübung dieser Eigenverantwortung allerdings die Belange der Eltern mitberücksichtigen muss (so schon BGH, FamRZ 1992, 1064; OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2013 - 6 UF 46/13, FamRZ 2014, 563).