Das Institut der Wiedereinsetzung greift nach § 233 ZPO dann ein, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist (z.B. für die Einlegung der Berufung) oder die Frist zur Begründung ihres fristgebundenen Rechtsmittels einzuhalten.
Einer Partei ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des PKH-Antrags für das Rechtsmittel zu rechnen brauchte (BGH, FamRZ 2005,
Ist dagegen z.B. der Partei in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden und eine Bezugnahme auf die Vorinstanz möglich, darf sie damit rechnen, dass das Berufungsgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht anders als die Vorinstanz beurteilt (BGH, FamRZ 2005,
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