Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)

Das Institut der Wiedereinsetzung greift nach § 233 ZPO dann ein, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist (z.B. für die Einlegung der Berufung) oder die Frist zur Begründung ihres fristgebundenen Rechtsmittels einzuhalten.

Einer Partei ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des PKH-Antrags für das Rechtsmittel zu rechnen brauchte (BGH, FamRZ 2005, 789; FamRZ 2003, 668; FamRZ 1998, 1575; FamRZ 1994, 1098, 1099). Die Partei muss aber auch in der zweiten Instanz einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck einreichen (§ 117 Abs. 4 ZPO) bzw. die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist machen (BGH, FamRZ 2003, 89, 90). Nur dann kann sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten.

Ist dagegen z.B. der Partei in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden und eine Bezugnahme auf die Vorinstanz möglich, darf sie damit rechnen, dass das Berufungsgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht anders als die Vorinstanz beurteilt (BGH, FamRZ 2005, 789). Will das Berufungsgericht hiervon abweichen, ist es gehalten, vorher einen Hinweis zu geben (BGH, NJW-RR 2000, 1387; NJW-RR 1990, 450; vgl. auch BGH, FamRZ 1998, 1575).