Wirtschaftsgeld (§§ 1360, 1360a BGB)

1. Definition

Nach §  1360a Abs.  2 Satz 2 BGB hat der erwerbstätige Ehegatte dem den Haushalt führenden Ehegatten ausreichende Barmittel als sogenanntes Wirtschafts- oder Haushaltsgeld zur Verfügung zu stellen. Dies dient dazu, die mit der Haushaltsführung und der Versorgung der Familie verbundenen notwendigen Kosten, d.h., die gewöhnlichen, regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen für den Haushalt, für die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und für den laufenden Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder abzudecken (Wendl/Dose, §  3 Rdnr. 25; siehe auch die Stichwörter "Familienunterhalt (§§  1360, 1360a BGB)" und " Taschengeld"). Auch wenn danach ein Taschengeld Teil des Wirtschaftsgeldes ist, ist zwischen beiden zu differenzieren (siehe im Einzelnen unten).

Zum Wirtschaftsgeld gehören grundsätzlich nicht über den Alltagsbedarf hinausgehende, außergewöhnliche Ausgaben. Für diese braucht der haushaltführende Ehegatte aus dem Wirtschaftsgeld auch keine Rücklagen zu bilden (MünchKomm-BGB/Weber-Monecke, § 1360a Rdnr. 16).