Wohngeld

1. Zweck der Leistung

Das als staatliche Leistung gewährte Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und wird als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter, aber auch als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Wohnimmobilie selbst nutzen, gezahlt (§ 1 WoGG). Das Wohngeld richtet sich in erster Linie an einkommensschwächere Personen und Familien und soll einer finanziellen Entlastung dieser Menschen dienen. Um die zunehmenden Belastungen der Menschen durch die hohen Wohnkosten auszugleichen, wurde das Wohngeldgesetz kontinuierlich angepasst und das Wohngeld erhöht. Eingeführt wurde 2022 eine CO2-Komponente und eine Dynamisierung des Wohngeldes mit der Folge, dass das Wohngeld zukünftig alle zwei Jahre an die eingetretene Miet- und Einkommensentwicklung angepasst wird. Um die erheblichen Kostensteigerungen sowohl bei den Mietkosten als auch bei den Mietnebenkosten abzufangen, ist ab 01.01.2023 das Wohngeld Plus eingeführt worden (Wohngeld-Plus-Gesetz v. 05.12.2022, BGBl I, 2160). Dadurch ist der durchschnittliche Wohngeldbetrag auf rund 370 € monatlich gestiegen und hat sich damit mehr als verdoppelt. Eine außerplanmäßige Erhöhung des Wohngeldes wird in 2024 nicht erfolgen. Die Anpassung soll es erst zum 01.01.2025 und damit in dem in § 43 WoGG vorgesehenen Zweijahresrhythmus geben.

2. Bemessungsgrundlage