Autor: Frank Hofmann |
Nach A.2.9.4 AKB 2015 sind Schäden durch innere Unruhen, Kriegsereignisse, Erdbeben oder Maßnahmen der Staatsgewalt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Eine "innere Unruhe" ist anzunehmen, wenn eine zusammengerottete, größere Menschenmenge mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalt ausübt. Bei den in jüngerer Vergangenheit aufgetretenen Ausschreitungen (Maikrawalle, Ausschreitungen anlässlich G8-Gipfel etc.) ist noch nicht von einer inneren Unruhe auszugehen; Gleiches gilt für politisch motivierte Serienbrandstiftungen (Richter,
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