Geschwindigkeitsüberschreitung und der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit

Autor: Frank Hofmann

Nicht jede Überschreitung der zugelassenen oder angemessenen Geschwindigkeit kann den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens begründen, auch wenn dabei gegen das Sichtfahrgebot verstoßen wird (OLG Hamm, Urt. v. 11.06.1986 - 20 U 363/85, VersR 1987, 1206). Vielmehr muss stets eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen (OLG Hamm, Urt. v. 18.10.2000 - 13 U 118/00, DAR 2001, 128). Treten jedoch besondere Umstände hinzu, ist die Annahme grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, beispielsweise bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 100 % (OLG München, Urt. v. 30.12.1982 - 24 U 527/82, DAR 1983, 78); auch bei Überschreitung um mehr als 50 % (OLG Nürnberg, Urt. v. 22.09.1983 - 8 U 3805/82, zfs 1985, 370); bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 24 km/h bei einer BAK von 0,8-0,9 ‰ (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.1985 - 20 U 390/84, VersR 1987, 89) oder bei wesentlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Verbindung mit einem Anprall gegen den Bordstein und einer hierdurch herbeigeführten Beschädigung der Reifen und Felgen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.1970 - 10 U 177/70, VersR 1971, 1022).

Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen ist für sich genommen nicht grob fahrlässig. Es müssen auch hier weitere gefahrerhöhende Umstände hinzukommen.