Haftung für Repräsentanten

Autor: Frank Hofmann

Von seiner Leistungspflicht frei, bzw. nach neuem Recht teilweise frei, entsprechend der Schwere des Verschuldens wird der Kaskoversicherer nicht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, sondern auch, wenn dies durch einen Repräsentanten geschieht (BGH, Urt. v. 20.05.1981 - IVa ZR 86/80, VersR 1981, 822).

Nach der Definition des BGH ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht hierbei nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH, Urt. v. 21.04.1993 - IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250; BGH, Urt. v. 18.05.2011 - IV ZR 168/09, VersR 2011, 1003).

Der Fahrer ist nicht Repräsentant, weil er nur etwas tut, was sich ohnehin im Rahmen des versicherten Risikos hält (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.03.1985 - 1 U 158/84, VersR 1986, 1095). Auch reicht es nicht aus, dass das Fahrzeug einem anderen zur Nutzung unter Übernahme der Kosten überlassen ist.