Autor: Stephan Schröder |
Für die Fälle der Verschuldenshaftung ist durch § 846 BGB ausdrücklich geregelt, dass im Fall der Tötung einer Person auf die nach §§ 844 und 845 BGB begründeten Ersatzansprüche der Hinterbliebenen ein Mitverschulden des Getöteten gem. § 254 BGB anzurechnen ist.
Für die im StVG nach §§ 10, 11 und 13 begründeten gleichartigen Ansprüche ist ein Mitverschulden über §§ 9, 7, 8 StVG zu berücksichtigen.
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