Autor: Frank Hofmann |
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten, kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf das Erzielen einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, A.1.5.2 AKB 2015. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 AKB 2015 dar.
Bei Fahrsicherheitstrainings gilt die Klausel nicht (LG Hamburg, Urt. v. 26.08.2008 -
Eine Touristenfahrt auf dem Hockenheimring fällt nicht unter die Rennklausel (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.06.2007 -
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