Steuern beim Personenschaden

Autor: Stephan Schröder

Bei der Ermittlung des erstattungspflichtigen Personenschadens muss in steuerrechtlicher Hinsicht danach unterschieden werden, ob es sich um den Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bzw. Angestellten, um den eines Selbständigen oder um einen Unterhaltsschaden handelt (siehe auch: Freymann, Achtung Steuern! - Zur Einbeziehung der Einkommensteuer bei Abfindung von Personenschäden, DAR 2016, 246 ff., Dabitz, Besteuerung von Erwerbsschadenersatz bei Personenschäden, zfs 2016, 364 ff.).

Beim Arbeitnehmer und Angestellten ist nach der wohl herrschenden modifizierten Nettolohntheorie (BGH, Urt. v. 26.02.1980 - VI ZR 2/79, VersR 1980, 529) vom Nettolohn auszugehen. Entfällt jedoch auf die Schadensersatzleistung Einkommenssteuer, muss diese erstattet werden.

Eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB, die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, unterliegt nicht der Einkommensteuer nach § 22 Nr. 1 EStG (BFH, Urt. v. 26.11.2008 - X R 31/07, SP 2009, 142). Schadensersatzleistungen nach § 844 Abs. 2 BGB erhöhen - gleichgültig, ob sie den Bar- oder Naturalunterhalt ausgleichen - nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers. Sie dienen ausschließlich dazu, die durch das Schadenereignis entfallene wirtschaftliche Absicherung des Empfängers wiederherzustellen.