Autor: Frank Hofmann |
Die durch einen Verkehrsunfall eingetretene Beschädigung oder Zerstörung eines Kraftfahrzeugs ist zugleich auch Versicherungsfall in der Kaskoversicherung, nicht nur bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung (A.2.2.2 AKB), sondern auch - was häufig übersehen wird - bei Bestehen einer Teilkaskoversicherung hinsichtlich der Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Wenngleich in Teilbereichen bezüglich des zu erstattenden Schadens Übereinstimmung besteht, ergeben sich gleichwohl erhebliche Abweichungen. Diese sind darauf zurückzuführen, dass sich der Umfang der Schadensregulierung beim Haftpflichtschaden allein nach der gesetzlichen Regelung bestimmt, während beim Kaskoschaden der Inhalt des Versicherungsvertrags mit den jeweils einbezogenen AKB maßgeblich ist.
Beim Anspruchsgrund setzt der Haftpflichtschaden eine fremde Verantwortlichkeit voraus, sei es die eines anderen Fahrzeughalters oder -führers oder die eines Straßenverkehrssicherungspflichtigen.
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