Vorschnelle Verwertung/Reparatur, falsche Schadenanzeige

Autor: Frank Hofmann

Die Obliegenheiten, vor einer Reparatur oder Verwertung des Fahrzeugs Weisungen einzuholen, sowie die vollständige und wahrheitsgemäße Schadenanzeige und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung sind in §  28 VVG und in Abschnitt E AKB 2008 geregelt. Zu §  28 VVG vgl. die Ausführungen in Teil 14.1.1.

Nach E.1.3.2 AKB 2015 hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs die Weisungen des Versicherers einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit dies zumutbar ist. E.3.2 AKB hat den erkennbaren Zweck, dem Versicherer vor einer Veränderung des Fahrzeugs eine Besichtigungsmöglichkeit einzuräumen. Über Gebühr einschränken soll die Obliegenheit den Versicherungsnehmer hingegen nicht. Der Versicherer hat deshalb die Verpflichtung, Weisungen schnell und zügig zu erteilen. Ihn trifft sogar die vertragliche Nebenpflicht, die Schadensfeststellung zu beschleunigen und sich baldmöglichst endgültig zu erklären. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich gegenüber dem Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig, da nach den Versicherungsbedingungen der Ausfallschaden des Versicherungsnehmers, der sich mit zunehmendem Zeitablauf vergrößert, nicht ersetzt wird. Hinter eine solche Pflichtverletzung des Versicherers kann eine etwaige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zurücktreten (LG Wuppertal, Urt. v. 07.03.2012 - 8 S 76/11, ZfSch 2012, 393).