Geschwindigkeitsmessung durch Flugüberwachung

Autor: Laudien

Grundsätzlich ist die Geschwindigkeitsmessung von Landfahrzeugen durch Flugzeuge, vorrangig durch Polizeihubschrauber, zulässig (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.08.1992 - 1 Ss 113/92, DAR 1992, 471 = NZV 1992, 495 = NJW 1993, 215; OLG Hamm, DAR 1976, 109). Eine bloße Schätzung (nicht: Messung) der Geschwindigkeit ist dagegen nach OLG Hamm (Beschl. v. 29.08.1975 - 4 Ss OWi 753/75, VRS 50, 68) nicht zulässig.

Bei der Geschwindigkeitsmessung sind bisher in der Rechtsprechung zwei Varianten behandelt worden, nämlich

die Messung durch schlichtes Nachfliegen,

die Messung durch Nachfliegen mit Videoaufzeichnung.

Bezüglich des Messverfahrens "schlichtes Nachfliegen” und der vorzunehmenden Korrekturen wird auf OLG Hamm verwiesen; zum Messverfahren "mit Videoaufzeichnung” auf OLG Koblenz, Beschl. v. 07.08.1992 - 1 Ss 113/92, DAR 1992, 471.