Nach Sicherheitslücken: beA wird nun doch umgesetzt!

Nachdem das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) am 27. Dezember 2017 durch die Bundesrechtsanwaltskammer aufgrund einer nicht hinreichend sicheren Architektur des Client und des Servers abgestellt wurde, hat die Firma secunet (IT-Sicherheitspartner der Bundesrepublik Deutschland) die beA-Schwachstellen inzwischen behoben.

Dies teilte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Ende August 2018 in einer Pressemitteilung mit. Das beA-System wurde am 03. September 2018 wieder freigeschaltet.

Passive Nutzungspflicht hat begonnen

Damit hat auch die passive Nutzungspflicht gem. §31a Abs. 6 BRAO der Anwälte für das besondere elektronische Anwaltspostfach am 03.09.2018 wieder begonnen.  Dies bedeutet, dass Inhaber eines beA dazu verpflichtet sind, die zur Nutzung erforderlichen technischen Anforderungen zu erfüllen und den Zugang von Mitteilungen in dieses Postfach zur Kenntnis zu nehmen.

Das beA-Postfach ist über das Internet zugänglich, ähnelt in seiner Oberfläche den bekannten E-Mail-Postfachsystemen und soll ab 2022 den Rechtsverkehr zwischen Anwälten und Gerichten der Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit darstellen.

Was vor der Registrierung zu beachten ist

Falls Sie noch keine Erstregistrierung für das beA durchgeführt haben, finden Sie im Folgenden eine kurze Anleitung:

1.       beA-Karte bestellen

Die beA-Karte wird sowohl für die Erstregistrierung als auch für jede weitere Anmeldung benötigt.

beA-Karten können bei der Bundesnotarkammer bestellt werden. Für die Bestellung ist eine Identifikationsnummer, die persönliche Antragsnummer oder die SAFE-ID erforderlich. Diese wurde jedem Rechtsanwalt von der BRAK im Juni 2016 mitgeteilt.

Wenn diese Nummern nicht mehr vorliegen, können Sie diese im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis unter rechtsanwaltsregister.org abrufen. Mittlerweile ist die SAFE-ID zur Registrierung  ausreichend.

2.       Technische Voraussetzungen

Zur Nutzung des beA benötigen Sie einen internetfähigen Computer.

Für die beA-Karte wird ein Chipkartenlesegerät benötigt. Die BRAK pflegt Listen der im Zusammenhang mit dem beA unterstützten Chipkartenlesegeräte.

Das eigene beA-Postfach ist unabhängig von der Erstregistrierung unmittelbar empfangsbereit, vor dem ersten Zugriff ist allerdings eine Erstregistrierung notwendig.

3.       Installation Client Security

Vor dem ersten Zugriff auf das beA muss eine sogenannte Client Security auf den jeweiligen Computer herunter geladen werden.  Dieses Programm wird direkt auf dem PC des jeweiligen Nutzers installiert und führt alle Funktionen aus, die aus Sicherheitsgründen nicht im Internet stattfinden dürfen, wie z.B. das Ver- und Entschlüsseln von Nachrichten. Eine Anleitung zur Installation der Client Security finden Sie auf der entsprechenden Webseite der BRAK.

Das beA sieht eine durchgängige Verschlüsselung der Nachrichten vor, bei der die Nachrichten auch während der Übertragung komplett verschlüsselt bleiben.

4.       Erstregistrierung

Sind Computer, Kartenlesegerät und Karte vorhanden und miteinander verbunden und wurde die Client Security installiert, kann die tatsächliche Erstregistrierung erfolgen. Falls nicht bereits im Jahr 2017 geschehen, können Sie sich als Anwalt mit der beA-Karte und der dazugehörigen PIN im System über die beA-Startseite registrieren.

Die wichtigsten Fristen

Seit dem 1. Januar 2018 sind alle Gerichte der Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem ERV-Gesetz für den elektronischen Rechtsverkehr geöffnet. Die Länder können per Rechtsverordnung die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf den 1. Januar 2019  oder den 1. Januar 2020 nach hinten verschieben.

Ab 1. Januar 2020 können die Länder per Rechtsverordnung die anwaltliche Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei den Gerichten von 2022 auf 2020 oder 2021 vorziehen.

Ab 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte spätestens flächendeckend verpflichtet, Dokumente den Gerichten elektronisch zu übermitteln.

Handlungsempfehlung

Laut § 130 ZPO ist jeder Anwalt von der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfach betroffen. Es besteht zwar keine Verpflichtung zur Nutzung des beA, jedoch aber zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit der Justiz. Dieser ist ab spätestens 01.01.2022 verpflichtend.

Daher empfehlen wir, möglichst zeitnah die entsprechenden technischen und digitalen Vorkehrungen zu treffen.

Ausblick

Das besondere elektronische Anwaltspostfach stellt einen sicheren Weg dar, über den der elektronische Rechtsverkehr erfolgen kann. Darüber hinaus können durch die Digitalisierung des Rechtsverkehrs die Kosten für den Schriftverkehr via Post deutlich gesenkt werden.

 

„Report: Das besondere elektronische Anwaltspostfach“

Kanzleialltag, Nutzungspflicht, Erstregistrierung:

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