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Der Berufsausbildungsvertrag – Grundlagen, Zustandekommen und weitere Infos für Sie als Anwalt

Der Berufsausbildungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ausbildenden und Auszubildenden nach Maßgabe des BBiG. Nach der Ausbildungsordnung kann für einen anerkannten Ausbildungsberuf die Ausbildung ausschließlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattfinden (§§ 4,5 BBiG). Die Umgehung durch die Verabredung anderer Vertragsverhältnisse (z.B. "Anlernvertrag" o.Ä.) ist unzulässig. Was sind die Mindestinhalte des Berufsausbildungsvertrags? Worauf haben Ausbilder und Auszubildende beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags zu achten? Werden arbeitsrechtliche Vorschriften gänzlich vom auf den Berufsausbildungsvertrag anwendbaren BBiG verdrängt?

Diese und viele weitere Fragen beantworten wir Ihnen ausgiebig in unseren Fachartikeln. Lesen Sie jetzt weiter!

 

Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrags

Aufgrund seines zentrierten Ausbildungszwecks, der sich gerade nicht in der synallagmatischen Vergütung bzw. Erbringung einer Arbeitsleistung erschöpft, ist das Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis. Dennoch sind hierbei insoweit Parallelen zu ziehen, als dass dem Auszubildenden ebenfalls u.U. ein tarifrechtliches Streikrecht zusteht. Der Berufsausbildungsvertrag unterliegt einigen Vorgaben. Beispielsweise ist den Vertragsparteien die Vereinbarung einer Kurzarbeit verwehrt, da sie dem Ausbildungszweck zuwiderläuft.

Lesen Sie unseren nachfolgenden Fachbeitrag, wenn es Sie interessiert, welche inhaltlichen Bedingungen außerdem an den Berufsausbildungsvertrag gestellt werden, nicht zuletzt im Hinblick auf die derzeitige Coronapandemie!

 

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Grundlegendes zum Berufsausbildungsvertrag

Die Berufsausbildung nach § 1 BBiG ist ein Oberbegriff für vier Sparten: Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Die praktische Seite des Berufsausbildungsvertrags, namentlich seine Durchführung hat ausweislich § 2 BBiG u.a. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft oder in berufsbildenden Schulen zu erfolgen.

In unserem hieran anknüpfenden Beitrag verraten wir Ihnen alles Weitere über den nach dem BBiG vorgegebenen Aufbau der Berufsausbildung und den daran gebundenen Berufsausbildungsvertrag.

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Berufsausbildungsvertrag: Das sind die Entstehungsvoraussetzungen

Der Berufsausbildungsvertrag kommt als Vereinbarung zustande durch Angebot und Annahme i.S.d. §§ 145 ff. BGB. Hinzukommt für den Ausbildenden die Pflicht, unverzüglich nach Vertragsschluss die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen (vgl. § 36 BBiG). Die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrags ist unabhängig von der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden nach § 10 Abs. 4 BBiG. Die öffentlich-rechtliche Geeignetheit, Auszubildende einzustellen, lässt den Berufsausbildungsvertrag in seiner Wirksamkeit ebenfalls unberührt.

In unserem Fachbeitrag erläutern wir Ihnen, welche Formvorgaben der Berufsausbildungsvertrag einzuhalten hat und wie sich die Parteien von diesem Vertragsverhältnis lösen können.

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Berufsausbildungsvertrag – Geltung arbeitsvertraglicher Vorschriften (§ 10 Abs. 2 BBiG)

Den Berufsausbildungsvertrag betreffend sind die arbeitsvertraglichen Rechtsvorschriften als Auffangtatbestände des BBiG zu begreifen. In diesem Sinne sind Normen aus dem Arbeitsvertragsrecht weiterhin anwendbar, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrags keine vorrangigen BBiG-Regelungen ergeben.

Lesen Sie jetzt weiter und erfahren Sie, wie es um die Anwendbarkeit sonstiger vertragsrechtlicher Normen des BGB und des BetrVG steht in Zusammenhang mit dem Berufsausbildungsvertrag!

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