Das COVInsAG genau unter die Lupe genommen: Details und Auswirkungen auf Ihr insolvenzrechtliches Mandat!

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 wurde u.a. das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz ( COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz - COVInsAG ) geschaffen. Die Regelungen des COVInsAG traten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft (Art. 6 COVID-19-Gesetz).

Die folgende anwaltliche Themenseite setzt sich intensiv mit dem COVInsAG auseinander und vermittelt Ihnen alles, was Sie für Ihr insolvenzrechtliches Mandat jetzt unbedingt wissen und beachten müssen!

 

Gesetzestexte: Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)

Hier gelangen Sie zum Gesetzestext des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG), dem wir uns im Folgenden intensiv widmen werden!

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§ 1 Satz 1-3 COVInsAG: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Besonders prominent im COVInsAG ist wohl § 1 Satz 1-3, der die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht regelt. Wann gilt diese Aussetzung nicht? Was bedeutet es, dass die Vermutung, dass die Insolvenzreife auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist widerlegbar ist? Welche Auwirkungen hat das auf die Beweislast? Hier finden Sie Details über die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 Satz 1-3 COVInsAG!

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§ 1 Satz 4 und 5 COVInsAG: Die Beschränkung der Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung

Gem. § 1 Satz 4 und 5 COVInsAG kann bei natürlichen Personen, die keiner Insolvenzantragspflicht unterliegen, die Unterlassung eines Insolvenzantrags zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO führen. Bedeutet das eine Antragspflicht für natürliche Personen? Wann kommt die Regelung zur Anwendung? Klicken Sie hier!

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§ 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG: Beschränkung der Geschäftsleiterhaftung

Was sind die erforderlichen Maßnahmen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG, um das Unternehmen im ordentlichen Geschäftsgang fortzuführen? Was gilt außerhalb des COVInsAG diesbezüglich? Klicken Sie hier!

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§ 2 Abs. 1 Nr. 3 COVInsAG: Beschränkung der Anfechtbarkeit von Kredittilgungen und Kreditbesicherungen

Wie und unter welchen Voraussetzungen schützt § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVInsAG die Geber von neuen Krediten? Welche Sicherheiten sind nicht privilegiert? Hier finden Sie alle relevanten Informationen über die Beschränkung der Anfechtbarkeit von Kredittilgungen und Kreditbesicherungen!

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§ 2 Abs. 1 Nr. 3 COVInsAG: Beschränkung der Sittenwidrigkeit von Kreditbesicherungen

Hier erfahren Sie, was Sie über die Beschränkung der Sittenwidrigkeit von Kreditbesicherungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVInsAG wissen müssen!

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§ 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG: Beschränkung der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit von Deckungsleistungen

In welchen besonderen Fällen besteht ein Bedürfnis für einen Anfechtungsschutz auch dann, wenn kein neuer Kredit i.S.d. § 2 ABs. 1 Nr. 2 COVInsAG vorliegt? Kongruente Deckungsleistungen, Beweislast, Auswechslung einer Sicherheit, Zahlungserleichterungen und mehr: In unserem Fachbeitrag erläutern wie ausführlich die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG, der die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Deckungsleistungen beschränkt!

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§ 2 Abs. 2 COVInsAG: Erweiterung der Beschränkungen auf sonstige Unternehmen und nicht insolvente Schuldner

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur für Schuldner, die aufgrund ihrer Rechtsform einer Antragspflicht unterliegen und bereits insolvent sind. Für nicht antragspflichtige Unternehmen und Schuldnern vor der Insolvenzreife schafft § 2 Abs. 2 COVInsAG eine wichtige Regelung! Hier geht's zu den Details!

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§ 2 Abs. 3 COVInsAG: Besonderheiten für staatliche Hilfsprogramme

Sind auch Kreditvergaben nach dem Auslaufen des Aussetzungszeitraums erfasst? Hier erfahren Sie alles über die Besonderheiten für staatliche Hilfsprogramme gem. § 2 Abs. 3 COVInsAG!

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§ 3 COVInsAG: Eröffnungsantrag eines Gläubigers

Durch § 3 COINsAG wird für einen Zeitraum von drei Monaten verhindert, dass von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen, die am 01.03.2020 noch nicht insolvent waren, durch Gläubigerinsolvenzanträge in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden können. Hier finden Sie, was Sie über § 3 COVInsAG wissen müssen!

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§ 4 COVInsAG: Verlängerungsmöglichkeit

Alle Details über die in § 4 COVInsAG geregelte Verlängerungsmöglichkeit finden Sie in unserem Fachbeitrag, wenn Sie hier klicken!

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Spezialreport Insolvenzrecht 2022

Die Auswirkungen in der Praxis im Fokus: Reform des § 64 InsO, Verkürzte Restschuldbefreiung, SanInsFoG, Rechtsprechung 2021/2022 uvm.

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