Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
Nach § 270b Abs. 1 Satz 1 InsO bestellt das Gericht - anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters - einen vorläufigen Sachwalter, wenn die Eigenverwaltungsplanung vollständig und schlüssig ist und die Eigenverwaltungsplanung nicht zur Kenntnis des Gerichts in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Liegt eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung vor, ist das Gericht gehalten, die vorläufige Eigenverwaltung anzuordnen. [...]
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