Alles über Nachlassverbindlichkeiten: Haftungsrisiken, Haftungsbeschränkung und Steuern

Im Ausgangspunkt ist klar, dass die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten haften (§ 1967 Abs. 1 BGB, § 2058 BGB). Die Erben haben jedoch zwei Vermögensmassen, mit denen sie haften können: den Nachlass und ihr Eigenvermögen. Bei der Erbengemeinschaft bleiben diese Vermögensmassen bis zur Erbteilung getrennt. Unsere Falllösung und ein Einführungstext erklären alles Wichtige zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten. Außerdem finden Sie hier eine weitere Einführung zur steuerrechtlichen Bedeutung von Nachlassverbindlichkeiten.

So beschränken die Miterben Ihre Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung! (Fall mit Lösung)

Bei Miterben ist die Einrede nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB wichtig. Bis zur Teilung können die Nachlassgläubiger nur gegen den gesamten Nachlass vorgehen oder den Erbteil des betreffenden Miterben pfänden. Ein Zugriff auf das (sonstige) Eigenvermögen des jeweiligen Miterben ist nicht möglich. § 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet an, dass die Miterben vor der Teilung des Nachlasses die Nachlassverbindlichkeiten berichtigen sollen. Verstoßen die Miterben dagegen, droht ihnen eine unangenehme Überraschung aus § 2062 BGB. Danach können die Miterben nach der Teilung des Nachlasses keine Nachlassverwaltung mehr beantragen.

Hier finden Sie wichtige Warnhinweise, die Nachlassverbindlichkeiten in der Erbengemeinschaft betreffen!

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So beschränken Sie die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten durch nach § 780 ZPO! (Fall mit Lösung)

Der Mandant ist Alleinerbe seines Vaters. Nachdem der Nachlass gerade einmal gereicht hat, um die Bestattungskosten zu bezahlen, wird der Mandant als Erbe seines Vaters auf Rückzahlung eines Darlehens, welches seinem Vater gewährt worden war, i.H.v. 50.000 Euro in Anspruch genommen. Der Mandant möchte für diese Darlehensforderung nicht persönlich haften.

Hier finden Sie auch die wichtigsten Tipps und Warnhinweise für die Praxis sowie ein praktisches Muster für den Vorbehalt der beschränkten Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach § 780 ZPO.

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Nachlassverbindlichkeiten? Das müssen Sie als Anwalt beachten! (Einführung)

Im Ausgangspunkt ist klar, dass die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten haften (§ 1967 Abs. 1 BGB, § 2058 BGB). Die Erben haben jedoch zwei Vermögensmassen, mit denen sie haften können: den Nachlass und ihr Eigenvermögen. Bei der Erbengemeinschaft bleiben diese Vermögensmassen bis zur Erbteilung getrennt. Hier erfahren Sie, was beim Alleinerben und der Erbengemeinschaft für die Vermögensmassen gilt - darüber wird in dieser Einführung erklärt, worauf Sie als Anwalt besonders achten müssen.

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Das müssen Sie als Anwalt über die Erbschaftssteuer wissen! (Einführung)

Mit dem Erbfall entsteht die Erbschaftsteuer, spätere Wertveränderungen, wie dies insbesondere bei Aktienvermögen schnell erfolgen kann, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, denn bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Stichtagsteuer (§ 9 ErbStG). Werden mehrere Personen Miterben, bemisst sich die Erbschaftsteuer nach dem der betreffenden Person zustehenden Erbteil, deren persönlichen Verhältnissen und deren Vorerwerben innerhalb der letzten zehn Jahre, auch wenn für alle Miterben gemeinsam eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden darf. Die Erbschaftsteuerbescheide ergehen für jeden Miterben getrennt und werden auch nur diesem bekanntgegeben.

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