In der Unternehmensfinanzierung spielt die typisch stille Beteiligung eine wichtige Rolle, so auch im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Relevanz in diesem Zusammenhang hat damit selbstverständlicherweise auch das Instrument der Familiengesellschaft. Erfahren Sie mit unseren inhatlich umfangreich und auf den Punkt gebrachten Fachbeiträgen alles, was Sie zum Thema wissen müssen! Lesen Sie, was es hinsichtlich einer typisch stillen Beteiligung zu beachten gilt und wie diese von einer atypischen Beteiligung abzugrenzen ist!
Die Familiengesellschaft ist eine häufig anzutreffende Erscheinungsform in der Gestaltungsberatung. Die Bündelung von Privatvermögen und/oder Betriebsvermögen in einer Familiengesellschaft ist ein effizientes und flexibles Instrument, um das Familienvermögen dauerhaft für die Familie zu erhalten und eine Reduzierung der Steuerlast zu erreichen. Erfahren Sie in diesem Fachbeitrag mehr über das Instrument der Instrument der Familiengesellschaft und deren Zweck. Klicken Sie hier.
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Mit der Gründung einer Familiengesellschaft können günstige steuerrechtliche Bedingungen einhergehen. Das macht sie für die Unternehmensnachfolge besonder interessant. Denn durch die Familiengesellschaft werden Erträge und Wertzuwächse auf mehrere Personen, insbesondere aus der Kinder- und Enkelgeneration, verteilt und verlagert. Aber auch außersteuerliche Gründe können eine Rolle spielen. Lesen Sie in diesem Fachbeitrag über die steuerrechtlichen Besonderheiten einer Familiengesellschaft. Klicken Sie hier.
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Sind Kommanditisten nicht als Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuerkennen, dann können sie im Innenverhältnis unter Umständen die Stellung von typisch stillen Gesellschaftern erlangt haben. Wird ein Gesellschaftsvertrag mit für den Kommandisten ungewöhnlichen Beschränkungen abgeschlossen, diese aber durch einen typischen stillen Gesellschafter hingenommen, kann dies steuerrechtlich als Grundlage einer so zu wertenden Geschäftsbeziehung angesehen werden. Der Fachbeitrag erläutert umfassend die Thematik der typisch stillen Beteiligung. Klicken Sie hier.
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Dem still Beteiligten ist eine Gewinnbeteiligung einzuräumen. Sie kann weder durch eine feste Vergütung noch durch eine Beteiligung am Umsatz des Unternehmens ersetzt werden. Die Ergebnisverteilung ist Gegenstand des Gesellschaftsvertrags. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie die Berechnung der Gewinnbeteiligung erfolgt, wie im Zuge einer Auseinandersetzung vorzugehen ist und wie mit eigenen Mitteln des Gesellschafters zu verfahren ist. Besonders relevant: Die Abgrenzung zur atypischen Beteiligung. Klicken Sie hier.
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