Die Übertragung von GbR-Anteilen im Rahmen der Nachlassplanung ist rechtlich und steuerlich anspruchsvoll. Jeder Gesellschafterwechsel kann Gewinnrealisierung, Abfindungsansprüche oder sogar die Auflösung der Gesellschaft auslösen. Ob entgeltliche Veräußerung, Tausch oder unentgeltliche Übertragung – die Gestaltung entscheidet über die steuerlichen Konsequenzen. Eine vorausschauende Beratung und ein präzise formulierter Gesellschaftsvertrag sind unerlässlich, um unerwünschte Folgen für Mandanten und Mitgesellschafter zu vermeiden.
Jeder Gesellschafterwechsel bei der GbR hat grundsätzlich steuerliche Auswirkungen bei dem Ausscheidenden, dem Eintretenden und/oder den verbleibenden Gesellschaftern zur Folge. Grundlage für die steuerlichen Auswirkungen ist der Gesellschaftsanteil des übertragenden Gesellschafters. Dieser definiert sich letztlich über das Vermögen und die Ertragsaussichten der Gesellschaft. Lesen Sie alles zur Gewinnfeststellung, der Bilanzerstellung und zur Einordnung der Mitunternehmereigenschaft. Klicken Sie hier.
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Bei einer entgeltlichen Veräußerung steht die Zahlung, bzw. Einlage und deren Höhe im Mittelpunkt. Sie wird sich meist nicht am Buchwert, sondern dem tatsächlichen Wert des Gesamtvermögens der Personengesellschaft orientieren. Lesen Sie in diesem Beitrag zunächst, wie die entgeltliche- von der unentgeltlichen Veräußerung abzugrenzen ist und anschließend alles zur Veräußerung der Anteile. Klicken Sie hier.
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Scheidet ein Gesellschafter gegen eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen aus der Gesellschaft aus, so wächst nach der gesetzlichen Regelung sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu (§ 738 BGB). Der ausscheidende Gesellschafter hat einen Anspruch auf Abfindung, wenn er am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB). Erfahren Sie alles zu den Besonderheiten hinsichtlich Art und Höhe der Abfindung, wie mit lästigen Gesellschaftern umgegangen werden kann und welche Auswirkungen auf die Gesellschaft zu rechnen ist. Klicken Sie hier.
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Unter einem Tausch (§ 480 BGB) ist die Veräußerung eines Wirtschaftsguts gegen ein Entgelt zu verstehen, das nicht in Geld, sondern in einer anderen Gegenleistung besteht. Dementsprechend ist der Tausch als normaler Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgang aufseiten des Übertragenden ein gewinnrealisierender Umsatzakt und aufseiten des Empfangenden ein Anschaffungsgeschäft. Erfahren Sie in diesem Fachbeitrag alles über die Einzelheiten im Kontext der Unternehmensnachfolge. Klicken Sie hier.
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Grundsätzlich führt jede Veränderung im Gesellschafterbestand der Gesellschaft zu deren Auflösung. Dies ergibt sich aus dem den Personengesellschaften immanenten Vertrauensprinzip. Hieraus erklärt sich auch, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Übertragung der Gesellschafterstellung nicht kennt. Die von Gesetzes wegen vorgesehene Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist jedoch durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung vermeidbar. Erfahren Sie in diesem Fachbeitrag, wie die Ausgestaltung einer solchen Klausel im konkreten Fall aussehen kann. Klicken Sie hier.
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