Zu den abzugsfähigen Nachlasskosten können auch die Beerdigungskosten zählen. Abziehbar sind die von dem oder den Erben zu tragenden Beerdigungskosten, insbesondere die eigentlichen Beerdigungskosten, Kosten für Todesanzeigen/Danksagungen, aber auch Reisekosten der Angehörigen und Kosten eigens für die Beerdigung angeschaffter Trauerkleidung. Auch ein angemessenes Grabdenkmal sowie übliche Grabpflegekosten können geltend gemacht werden. Die Grabpflegekosten sind mit ihrem Kapitalwert anzusetzen. Sollen höhere Kosten absetzbar sein, lässt sich dies durch Anordnung einer entsprechenden Auflage erreichen, da Auflagen nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG in vollem Umfang und nicht nur im Umfang von angemessenen Aufwendungen abzugsfähig sind
Zu den Nachlasskosten gehören Kosten, die nach dem Erbfall entstehen und von dem oder den Erben zu tragen sind. Dazu können auch die Beerdigungskosten zählen. Abziehbar sind die von dem oder den Erben zu tragenden Beerdigungskosten, insbesondere die eigentlichen Beerdigungskosten, Kosten für Todesanzeigen/Danksagungen, aber auch Reisekosten der Angehörigen und Kosten eigens für die Beerdigung angeschaffter Trauerkleidung. Auch ein angemessenes Grabdenkmal sowie übliche Grabpflegekosten können geltend gemacht werden. Die Grabpflegekosten sind mit ihrem Kapitalwert anzusetzen. Sollen höhere Kosten absetzbar sein, lässt sich dies durch Anordnung einer entsprechenden Auflage erreichen, da Auflagen nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG in vollem Umfang und nicht nur im Umfang von angemessenen Aufwendungen abzugsfähig sind.
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Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber dem Vermögensübergeber verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, sind die Bestattungskosten dann nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG abziehbar, wenn er Alleinerbe des Vermögensübergebers wird.
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1. Dem in § 33 Abs. 4EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 und in § 64 Abs. 1EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, ist nach § 84 Abs. 3fEStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 auch im Veranlagungszeitraum 2009 Rechnung zu tragen. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).
2. Die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3EStG ist auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß. Das sozialhilferechtliche Leistungsniveau umfasst keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).
3. Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.
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