Alles wichtige zum Erlösanspruch in der Zwangsvollstreckung für Anwälte!

Der Erlösanspruch unterliegt als schuldrechtlicher, abtretbarer Anspruch den für Geldforderungen geltenden Vorschriften (§ 829 ZPO). Briefwegnahme bzw. Grundbucheintragung ist nicht erforderlich. Da die Grundpfandrechte erst mit dem Zuschlag erlöschen und sich am Erlös als Anspruch auf Zuteilung eines Erlösanteils fortsetzen, kann dieser Anspruch frühestens ab diesem Zeitpunkt gepfändet werden. Vor Zuschlagserteilung unterliegen die Grundpfandrechte der Pfändung in der Form der §§ 830, 857 Abs. 6 ZPO. Solange das Grundpfandrecht nicht erloschen ist, kann die Pfändung des künftigen Anspruchs auf Erlöszuteilung nicht, auch nicht bedingt, gepfändet werden. Soweit zu den Grundlagen, Lesen Sie unsere informativen Fachbeiträge und erfahren Sie noch mehr über die Pfändung des Erlösanspruchs. Zudem bieten Ihnen unsere Fachbeiträge einige hilfreiche Muster für die anwaltliche Praxis.

Die Pfändung des Erlösanspruchs: eine Übersicht!

Unser Fachbeitrag zeigt Ihnen eine anschauliche Übersicht, welche verdeutlichen soll, welche Schritte der Gläubiger zu welchem Zeitpunkt bzw. zu welcher Verfahrenssituation zu unternehmen hat.

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Erlösanspruch aus einer Fremdgrundschuld

Nutzen Sie unser praktisches Antragsmuster zur Pfändung des Erlösanspruchs aus einem durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erloschenen Grundpfandrecht und sparen Sie wertvolle Zeit!

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Erlösanspruch aus einer Eigentümergrundschuld

Unser Fachbeitrag beinhaltet ein hilfreiches Antragsmuster zur Pfändung des Erlösanspruchs aus einer durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erloschenen verschleierten Eigentümergrundschuld. 

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