Nach dem Spiel ist vor dem Spiel. Sepp Herberger konnte ja nicht ahnen, dass sein Spruch sich auch einmal in der Zwangsvollstreckung bewahrheitet.
Kaum scheint das Tohuwabohu abgeschlossen – was erwartet uns da? Richtig eine erneute Runde:
Aktuell liegt – schon wieder – ein Referentenentwurf vor; nämlich der RefE einer Dritten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV).
Der Referentenentwurf betrifft die Formulare für die Zwangsvollstreckung Anlagen 1, 2 und 4 der ZVFV und passt diese an die Rechtsvorschriften nach Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung an.
1. Allgemeines
Die ZVF wurden erst vor kurzer Zeit geändert: Seit Oktober bestehen neue Formulare –das Chaos schien beseitigt – die neuen Formulare wurden Pflicht: Vorausgegangen ist eine schier unendliche Reise an „Findung“, was die neuen Vordrucke angeht: Doch das Chaos geht erneut los. Vollstreckungsformulare reloaded.
Mit dem sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sind Änderungen der §§ 752a, 753a, 754a und § 829a der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen.
Diese Änderungen eine erneute Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2024 geändert worden ist, erforderlich. Geändert werden sollen
- Der Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
- Der Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
- Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Diese Anpassungen sollen umgesetzt werden, um die Nutzung der Formulare zu erleichtern bzw. eben auf die beabsichtigte geänderte Rechtslage im Hinblick auf Digitalisierung nochmals neu anzupassen.
2. Änderungen
Nach dem RefE erhalten die folgenden Formulare zur Zwangsvollstreckung eine neue Fassung: „Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher“ (Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 ZVFV), „Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen“ (Anlage 2 zu § 1 Absatz 2 ZVFV) sowie „Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“ (Anlage 4 zu § 1 Absatz 3 ZVFV).
Die Änderungen der ZPO, die durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung erfolgen sollen, werden in diesen Formularen umgesetzt.
So wird sichergestellt, dass die Aufträge an Gerichtsvollzieher und Anträge an Gerichte in der nach dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgesehenen zulässigen Weise gestellt werden können, ohne dass die Nutzenden selbst Änderungen an den Formularen vornehmen müssen.
a. Der Vollstreckungsauftrag an den GV
Im Hinweistext neben dem Anschriftenfeld zur Eingabe der Anschrift des Gerichtsvollziehers oder der Verteilerstelle des Amtsgerichts soll die Bezeichnung „bmj“ auf „bmjv“ angepasst werden, also lediglich eine redaktionelle Anpassung erfolgen.
Im Modul C wird die Überschrift auf „Bei elektronischen Vollstreckungsaufträgen“ aktualisiert und Auswahlmöglichkeiten eingefügt zur Mitteilung über die gleichzeitige Versendung von elektronischen Dokumenten mit dem elektronischen Vollstreckungsauftrag, die Versendung von Schriftstücken erst nach Mitteilung des Aktenzeichens und die gleichzeitige Übersendung von Schriftstücken mit dem elektronischen Auftrag.
Die Bezeichnung der Schriftstücke erfolgt auf Grundlage der vorgesehenen Änderung der Vorschrift § 754a der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BR -Drs. 643/25).
Im Modul E werden die Versicherungen an die Vorschriften §§ 752a und 754a ZPO in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BR-Drs. 643/25) angepasst.
Die Versicherung zum Geldempfang nach § 753a ZPO in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BR-Drs. 643/25) wird neu aufgenommen. Sie ist nicht von einer erteilten Vollmacht zur Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, umfasst, sondern ist, bei Vorliegen, von den hierzu Verpflichteten zusätzlich zu versichern.
Der Rahmen des Moduls wird entsprechend vergrößert. Im Modul I wird die Möglichkeit aufgenommen, eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls zu beantragen und übersenden zu lassen. Der Rahmen des Moduls wird entsprechend vergröße
b. Änderung des Antrages auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
Auch hier erfolgen redaktionelle Änderungen im Hinblick auf die Digitalisierung. Im Hinweistext neben dem Anschriftenfeld zur Eingabe der Anschrift des Amtsgerichts wird die Bezeichnung „bmj“ auf „bmjv“ angepasst.
Als Folge dieser Änderung wird das darüberliegende Feld zur Anbringung des Gerichtsstempels verbreitert. Im Rahmen mit der Überschrift „Versicherungen“ wird die Versicherung nach der Vorschrift § 752a ZPO in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BR-Drs. 643/25) aufgenommen
c. Änderung des Antrags auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Auch hier erfolgt die o.g. redaktionelle Anpassung. Im Hinweistext neben dem Anschriftenfeld zur Eingabe der Anschrift des Amtsgerichts wird die Bezeichnung „bmj“ auf „bmjv“ angepasst.
Als Folge dieser Änderung wird das darüberliegende Feld zur Anbringung des Gerichtsstempels verbreitert. Im vierten Rahmen wird die Überschrift aktualisiert auf „Bei elektronischen Vollstreckungsanträgen“ und Auswahlmöglichkeiten eingefügt zur Mitteilung über die gleichzeitige Versendung von elektronischen Dokumenten mit dem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Versendung von Schriftstücken erst nach Mitteilung des Aktenzeichens und die gleichzeitige Übersendung von Schriftstücken mit dem elektronischen Antrag.
Die Bezeichnung der Schriftstücke erfolgt auf Grundlage der Vorschrift § 829a ZPO in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BR-Drs. 643/25). Im fünften Rahmen wird die Möglichkeit entfernt, eine Geldempfangsvollmacht als beigefügte Anlage anzuwählen, da eine solche im Falle der Forderungspfändung bei der Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht keine Berücksichtigung finden kann.
In der Folge dieser Änderung werden die nachfolgenden Ankreuzmöglichkeiten jeweils um eine Position aufgerückt und unten ein zusätzliches Freitextfeld eingefügt. Im sechsten Rahmen werden die Versicherungen gemäß den Vorschriften §§ 752a und 829a ZPO in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BR-Drs. 643/25) aktualisiert.
3. Notwendigkeit
Die Durchsetzung der Änderung hängt von der Änderung der ZPO durch das Gesetz zur zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BR-Drs. 643/25) ab. Einzig die Änderung der Benennung des Bundesjustizministeriums von jeweils „bmj“ auf „bmjv“ ist die tatsächliche Realisierung daher noch unklar.
Die Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und somit insbesondere der Formulare nach den Anlagen 1, 2 und 4 sollen aber möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung in Kraft treten.
Der Entwurf beschränkt sich deshalb auf die oben beschriebenen Anpassungen an das genannte Gesetz sowie unbedingt erforderliche redaktionelle Bereinigungen. Notwendig sei dies zwar gegenwärtig nicht. Solche Änderungen wie nun vorgesehen sind bereits nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 ZVFV zulässig, jedoch würde Nutzenden durch Formulare, die nicht an die geänderten Rechtsvorschriften angepasst sind, der Zugang zur Zwangsvollstreckung bei jeder Verwendung der Formulare erschwert. Dies möchte man vermeiden.
Die Verordnung tritt erst am 1. Oktober 2026 in Kraft. Die Verordnung soll frühzeitig veröffentlicht werden, um den Fachleuten aus Wirtschaft und Verwaltung, die professionell mit Zwangsvollstreckungsverfahren betraut sind, die Implementierung der geänderten Formulare in ihre IT-Fachanwendungen zu ermöglichen. So können die neuen Formulare unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung genutzt werden.
4. Begründung
Der derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Bundesratsdrucksache 643/25) sieht Änderungen der §§ 752a, 753a, 754a sowie des § 829a ZPO vor. Diese Änderungen machen Anpassungen der in den Anlagen 1, 2 und 4 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) enthaltenen Formulare erforderlich, die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2024 geändert worden sind. Unabhängig von der Regelung des § 3 Absatz 2 Nummer 1 ZVFV ist es den Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern auf Dauer nicht zumutbar, die Formulare eigenständig an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen.
Die Überarbeitung der Anlagen 1, 2 und 4 dient daher der Verbesserung der Praktikabilität und Benutzerfreundlichkeit der Formulare. Zugleich leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung des Ziels 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, das auf den Aufbau leistungsfähiger, verantwortungsvoller und inklusiver Institutionen auf allen Ebenen abzielt.
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitprinzipien der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dient. Die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Änderungen dienen in erster Linie dazu, die bestehenden Formulare an die neue Ausgestaltung der in § 754a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie § 829a Absatz 3 Nummer 1 ZPO vorgesehenen Versicherung anzupassen.
Maßgeblich hierfür sind die Regelungen des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, der derzeit als Regierungsentwurf vorliegt (Bundesratsdrucksache 643/25). Darüber hinaus verfolgt der Verordnungsentwurf kein weitergehendes Regelungsziel.
Er beschränkt sich vielmehr darauf, die durch das Gesetzesvorhaben bedingten inhaltlichen Anpassungen der Formulare vorzunehmen und bestehende redaktionelle Unstimmigkeiten zu bereinigen. Folglich ist mit einem „Tohuwabohu“ wie zuletzt nicht zu rechnen. Der Gesetzgeber rechnet an dieser Stelle – im Falle einer Umsetzung – auch nicht mit besonders hohen Kosten. Einmalige Kosten sollen insoweit für die Umstellung der Vordrucke anfallen. Einmalige „IT“ Kosten also.
Für andere Verwender – etwa die Kommunen – soll es ebenfalls nur zu leichten Kostenbelastungen kommen, wenn sie die ebenfalls zu verwendenden Formulare (bei ZPO Vollstreckung) umstellen müssen, wenn sie sie für die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen oder wegen der Beitreibung öffentlich – rechtlicher Forderungen aufgrund der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder nutzen.
Der Gesetzgeber geht insoweit jedoch davon aus, dass ein Großteil der Nutzer hier Softwareanbieter nutzen, die Updates und Neuerungen als Dienstleistung kostenfrei im Abo anbieten. Für den Bürger sieht der Entwurf keine Mehrbelastung vor.
5. Problematik
Die Umsetzung der neuen Formulare wird – wenn auch geringer – Kosten verursachen. Kosten, die dem Steuerzahler einerseits anfallen, die aber letztlich im kommunalen Vollstreckungswesen auch die Kommunen aufbringen müssen.
Geld, welches derzeit fehlt und damit für andere Projekte nicht zur Verfügung steht. Auch besteht derzeit keinerlei Anlass. Die beabsichtigten Änderungen können bereits nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 ZVFV zulässigerweise umgesetzt werden. Anzunehmen ist auch, dass „Digitalisierungen“ und damit notwendige Änderungen zukünftig kaum ausbleiben werden.
Folgerichtig darf man bestimmt in Kürze erneut mit Änderungen rechnen. Wie auch immer: eine erneute Änderung der ZV- Formulare zum gegenwärtigen Zeitpunkt dürfte kaum noch nachvollziehbar sein. Die Praxis kommt nicht einmal mit der bisherigen Umsetzung zu recht bzw. sind diese „überall“ angelangt. Nun direkt wieder eine Änderung zu diskutieren erscheint fraglich.
Um den GV beauftragen zu können, bedarf es einer Antragstellung. Der GV wird nicht v.A.w. tätig. Am 22. Dezember 2022 erst wurde erst die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) aufgehoben.
An deren Stelle trat die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) in Kraft. Dadurch wurde eine Vielzahl von Änderungen in den Vollstreckungsaufträgen und elementare Änderungen bei den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vorgenommen.
Am 16.12.2022 hat der Bundesrat eine erneute Zwangsvollstreckungsformularverordnung verabschiedet. Danach lag der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) des BMJV vor. Letztlich ging „das Spiel“ so weiter …. Am 01.09.2024 tat die Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft (BR-Drucks. 203/24).
Hierdurch griff der Verordnungsgeber die zuvor „heftigste“ debattierten Vorschläge der Praxis zur Verbesserung der Handhabbarkeit der Zwangsvollstreckungsformulare auf. Seit dem 1.10.2025 schien nun Ruhe – diese dauerte nicht einmal 3 Monate.
Die Nutzung der neuen Formulare ist nicht auf einzelnen beschränkt! Die Formulare sind auch von Behörden, z. B. von Unterhaltskassen, bei der Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen zu benutzen.
Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen sind sie von Behörden zu benutzen, wenn die für sie geltenden Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung solcher Forderungen auf die Vorschriften zur Benutzungspflicht der Formulare (§ 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 und § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung - ZPO) verweisen.
Dies ist zum Beispiel bei der Vollstreckung nach § 66 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) der Fall. Auch § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) verweist u. a. auf die Regelung zur richterlichen Durchsuchungsanordnung in § 758a ZPO.
Letztlich verwenden sie alle – das Tohuwabohu wird zu einem unübersichtlichen Dschungel führen. Es bleibt zu hoffen, dass alle dann an die Nutzung der richtigen Formulare denken.