Konkretisierung zu Arbeitsleistung und Lohnzahlung

Entgeltzahlungen des Arbeitsgebers für Arbeitsleistungen in den letzten drei Monaten sind nach Ansicht des BAG Leistungen, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit der vom Arbeitnehmer erbrachten Gegenleistung stehen. Damit hat das BAG die vom BGH bejahte Möglichkeit der Anfechtung letztlich abgelehnt.

Dem hat der BGH widersprochen und nur einen Zeitraum von 30 Tagen noch als ausreichend angesehen: Ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig, genießen Lohnzahlungen seines insolventen Arbeitgebers, die binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bewirkt werden, das Bargeschäftsprivileg.

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Das ist neu

§ 142 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO

„Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt.

Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 BGB gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.“

Mit § 142 Abs. 2 Satz 2 InsO wird die Rechtsprechung des BAG kodifiziert. Der Begriff „Arbeitsentgelt“ ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu verstehen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Er umfasst daher alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung, somit auch Fälle der Entgeltfortzahlung etwa bei Krankheit oder Urlaub. Ob der Brutto- oder der Nettolohn gemeint ist, bleibt allerdings offen.

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