Ratgeber · KI in der Kanzlei · Stand: Juli 2026
Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO: Was ab 2. August 2026 gilt
Während die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 KI-VO bereits seit Februar 2025 gilt, kommt am 2. August 2026 mit Art. 50 der KI-Verordnung eine zweite, in der Praxis bislang wenig beachtete Pflicht hinzu: die Kennzeichnung von KI-generierten und KI-gestützt erstellten Inhalten. Das betrifft nicht nur Technologieunternehmen, sondern auch Anwaltskanzleien – überall dort, wo KI mit Mandanten oder der Öffentlichkeit in Berührung kommt.
Dieser Beitrag ordnet ein, was konkret gilt, welche Ausnahmen greifen und was Sie in den kommenden Wochen vorbereiten sollten.
Frist
Art. 50 KI-VO gilt ab dem 2. August 2026 unmittelbar – ohne gesonderte Ankündigung und ohne Übergangsfrist für einzelne Branchen. Kanzleien, die KI-Chatbots oder KI-gestützte Texte einsetzen, sollten die eigene Praxis jetzt prüfen.
Update Juni 2026
Rat und Parlament haben im Juni 2026 punktuelle Anpassungen der KI-Verordnung beschlossen ("Digital Omnibus on AI"). Für Kanzleien ändert sich dadurch nichts an der hier beschriebenen Rechtslage: Die Chatbot-Kennzeichnung und die Offenlegungspflicht bei Texten zu Themen von öffentlichem Interesse gelten unverändert ab dem 2. August 2026. Verschoben wurde lediglich eine technische Detailpflicht für Anbieter bestehender KI-Systeme (maschinenlesbare Markierung von Ausgaben) auf den 2. Dezember 2026 – das betrifft KI-Tool-Hersteller, nicht Kanzleien als Nutzerinnen.
Drei Anwendungsfälle, die Kanzleien konkret betreffen
1. KI-Chatbots in der Mandantenkommunikation
Setzt Ihre Kanzlei einen KI-Chatbot auf der Website, am Telefon oder in der Mandantenkommunikation ein, muss für Besucherinnen und Besucher erkennbar sein, dass sie mit einem KI-System kommunizieren – nicht mit einem Menschen. Diese Offenlegung muss eindeutig und gut auffindbar sein.
2. Veröffentlichte Texte mit KI-Unterstützung
Werden Texte, die Angelegenheiten von öffentlichem Interesse betreffen – etwa Blogbeiträge oder Rechtstipps zu Gesetzesänderungen – mithilfe von KI erstellt oder überarbeitet, kann grundsätzlich eine Kennzeichnungspflicht bestehen. Eine wichtige Ausnahme: Wurde der Inhalt von einer natürlichen Person inhaltlich geprüft, die zugleich die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt, entfällt die Kennzeichnungspflicht in der Regel.
3. KI-generierte Bilder, Videos und Audioinhalte
Werden KI-generierte oder KI-bearbeitete Bilder, Videos oder Audiodateien veröffentlicht – etwa in der Kanzleikommunikation oder im Marketing – muss offengelegt werden, dass diese Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Für Kanzleien als Nutzerinnen solcher Inhalte reicht dabei eine für Menschen klar erkennbare Kennzeichnung; die technische, maschinenlesbare Markierung im Ausgabeformat selbst ist Sache der Anbieter der KI-Systeme (z. B. Bildgenerierungs-Tools).
Wichtige Ausnahme
Der praktisch wichtigste Punkt für Kanzleien betrifft Fall 2: Wenn ein Berufsträger KI-unterstützte Texte vor Veröffentlichung inhaltlich prüft und dafür die redaktionelle Verantwortung übernimmt, greift die Kennzeichnungspflicht in der Regel nicht. Entscheidend ist, dass diese Prüfung auch nachvollziehbar dokumentiert wird.
Was Sie jetzt konkret vorbereiten sollten
- Prüfen Sie, ob und wo Ihre Kanzlei KI-Chatbots im Mandantenkontakt einsetzt, und ergänzen Sie eine klare Kennzeichnung
- Legen Sie fest, wer bei KI-unterstützten Veröffentlichungen die redaktionelle Prüfung übernimmt, und dokumentieren Sie diese Freigabe
- Kennzeichnen Sie KI-generierte Bild-, Video- oder Audioinhalte in der Kanzleikommunikation entsprechend
- Ergänzen Sie Ihre kanzleiinterne KI-Richtlinie (siehe Abschnitt "Rechtlicher Rahmen" auf unserer Themenseite) um diese Punkte
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Zusammenspiel mit Art. 4 KI-VO und dem Berufsrecht
Art. 50 KI-VO steht nicht isoliert: Die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 KI-VO (seit Februar 2025) und die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO gelten unverändert fort. Wer die eigene KI-Nutzungsrichtlinie ohnehin überarbeitet, sollte die Transparenzpflichten aus Art. 50 gleich mit aufnehmen, statt später ein zweites Mal nachzuziehen.
KI-Pflichten ab August 2026 – was Kanzleien jetzt tun müssen
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Häufige Fragen zu Art. 50 KI-VO
Ab wann gilt Art. 50 KI-VO genau?
Die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO gelten ab dem 2. August 2026 – ohne branchenspezifische Übergangsfrist.
Muss ich jeden KI-unterstützten Blogbeitrag kennzeichnen?
Nicht zwingend: Wird der Inhalt vor Veröffentlichung von einer natürlichen Person inhaltlich geprüft, die dafür die redaktionelle Verantwortung übernimmt, entfällt die Kennzeichnungspflicht in der Regel. Wichtig ist, diese Prüfung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Gilt die Chatbot-Kennzeichnungspflicht auch für interne Tools?
Art. 50 Abs. 1 KI-VO zielt auf Systeme, die direkt mit natürlichen Personen interagieren – vor allem also auf mandanten- bzw. öffentlichkeitsgerichtete Chatbots. Rein interne Arbeitswerkzeuge ohne direkten Kontakt zu Dritten sind in der Regel nicht gemeint.
Was passiert bei Verstößen gegen Art. 50 KI-VO?
Verstöße gegen die KI-Verordnung können mit Bußgeldern geahndet werden; die genaue Höhe hängt von der Art des Verstoßes und der Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde ab. Eine dokumentierte, nachvollziehbare Umsetzung der Transparenzpflichten senkt dieses Risiko erheblich.